Die Satzung der SPD Markdorf

Die SPD Markdorf hat sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Parteiengesetz mit dem SPD-Organisationsstatut eine Satzung gegeben. Diese beinhaltet die Grundstruktur und den Aufbau der inneren Ordnung, also die Aufgaben und Mitwirkungsmöglichkeiten der einzelnen Gliederungen und der Rechte und Pflichten des einzelnen Mitglieds. Daneben bestimmt die Wahlordnung die Wahlverfahren in der SPD.

DIE SATZUNG DES SPD ORTSVEREIN MARKDORF


§ 1  – NAME UND TÄTIGKEITSGEBIET

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Markdorf und ihrer Ortsteile sowie die Gemeinde Deggenhausertal.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Markdorf. 
  3. Sein Sitz ist Markdorf.


§ 2 – ZWECK

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme und der politischen Willensbildung der Partei.


§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von 4 Wochen entscheiden, danach entscheidet der Vorstand des zuständigen Unterbezirks auf seiner nächsten Sitzung.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidungsfrist ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4 – ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand


§ 5 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvorstandes, die Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entscheidungen.
  2. Die Mitgliederversammlung muss zweimal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nicht andere vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  3.  Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten ist geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.


§ 6 – VORSTAND

  1. Der Ortsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgabe des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    – der/dem Vorsitzenden
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Kassierer(in)
    – dem/der Schriftführer(in)
    – dem/der Pressereferent(in)
    – den weiteren maximal sechs Beisitzer(innen)
  3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung, die der Neuwahl des Vorstandes dient.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 – WAHLEN

  1. Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
  2. Nacheinander werden gewählt:
    – der/die Vorsitzende
    – der/die stellvertretenden Vorsitzende
    – der/die Kassierer(in)
    – der/die Schriftführer(in)
    – dem/der Pressereferent(in)
    – den weiteren maximal sechs Beisitzer(innen)
    – die Kassenprüfer(innen)
  3. Die Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktion und Mandat strikt zu beachten.
  4. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweils gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.


§ 8 – EHRENVORSITZ

  1. Einen Ehrenvorsitzenden zeichnet seine herausragende aktive Lebensleistung im Ortsverein aus. Der Ehrenvorsitz hat vorrangig repräsentative Aufgaben im Ortsverein.
  2. Der Ehrenvorsitz wird durch eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand beschlossen und auf Lebenszeit verliehen.
  3. Der Ehrenvorsitz hat Stimm- und Antragsrecht im Vorstand des Ortsvereins, welches mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Vorstandswahlen gemäß § 5 Abs. 4 durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 9 – REVISION

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren(innen) gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter(innen) der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antragauf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln es Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 – SATZUNGSÄNDERUNG

Änderung dieser Satzung können nur mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 11 – ARBEITSGEMEINSCHAFT UND DATENSCHUTZ

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweiligen Fassung.
  2. Mitgliederentscheidungen richten sich nach § 39a Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 12 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der SPD, der Satzung des Bezirks Baden-Württemberg und der Satzung des Unterbezirks Bodenseekreis in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe an der Jahreshauptversammlung am 02.10.2020 in Kraft.